Neue Corona-Schutzverordnung NRW - 04.12.2021

06.12.2021
tvb-news-2021

Seit Samstag, 04.12.2021 gilt die neue Corona-Schutzverordnung in NRW. Die Änderungen in der Coronaschutzverordnung gelten zunächst einschließlich bis zum 21.12.2021.

Für den Sport hat sich nicht ganz so viel geändert, in der Orientierungshilfe zum Sportbetrieb in NRW auf Grundlage der Corona-SchVO NRW lautet es wie folgt:

Schüler*innen bis zum 18. Geburtstag gelten als immunisiert - § 2(8)

Grundsätzlich bringt die neue Coronaschutzverordnung für den eigentlichen Sportbetrieb nur eine gravierende Änderung: Jugendliche Schüler*innen bis zum 18. Geburtstag werden immunisierten Personen gleichgestellt und können damit am Sportbetrieb teilnehmen, auch wenn sie noch nicht geimpft sind. Sie benötigen einen Schulnachweis (gilt bis zum 16.01.2022).

Damit ist eine Forderung des Landessportbundes NRW zur Gleichstellung von Schülerinnen und Schülern bis zu diesem Alter erfüllt worden. Wir fordern jedoch auch diese Jugendlichen auf, schnellstmöglich von den zahlreichen Impfangeboten Gebrauch zu machen.

Für ältere nicht-immunisierte Sportler*innen und für Jugendliche, die nicht mehr in der Schule sind und damit keine Schultestungen haben, gilt weiterhin ein aktueller PCR-Test als Teilnahmevoraussetzung!

Vereins- und Verbandssport grundsätzlich mit 2G

Grundsätzlich gilt für den gesamten Vereins- und Verbandssport in NRW die 2G-Regel. Das heißt:

• Drinnen und draußen; auf, in oder außerhalb von Sportanlagen, im öffentlichen Raum, in Schwimmbädern, Freizeiteinrichtungen und Fitnessstudios o. ä. Einrichtungen.

• Freizeit-, Breiten- und Gesundheitssport, Individual- und Mannschaftssportarten, Training und Wettkampf.

Den ggesamten Text, auch die Ausnahmen, könnt ihr hier nachlesen: https://www.lsb.nrw/medien/news/artikel/neue-coronaschutzverordnung-was-gilt-fuer-den-sport